Kosten

Im Vordergrund steht Ihre Angelegenheit. Doch nicht zuletzt machen Sie sich Gedanken über die Kosten. Diese werden mit Ihnen so früh wie möglich besprochen, um Ihnen einen Kostenüberblick zu ermöglichen. 

Die Rechtsanwaltsgebühren sind im Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) geregelt. Die Dienstleistung des Anwalts ist grundsätzlich kostenpflichtig. 

Erstberatung
Grundsätzlich dürfen die Kosten einer Erstberatung bei Verbrauchern insgesamt einen Betrag von 190,00 € zzgl. Umsatzsteuer (= 226,10 € brutto) nicht überschreiten. 

Gesetzliche Gebühren
Die meisten Angelegenheiten gehen über eine Erstberatung hinaus und werden nach dem Gegenstandswert, also dem Wert der Angelegenheit, abgerechnet. Auf der Basis des Gegenstandswertes werden die gesetzlichen Gebühren anhand des Vergütungsverzeichnisses (VV) des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) bestimmt. 

Honorarvereinbarung
Als Alternative zu den gesetzlichen Gebühren können auch individuelle Honorarvereinbarungen getroffen werden. So ist es beispielsweise möglich, ein Stunden- bzw. Pauschalhonorar zu vereinbaren. Das ist jedoch vom Einzelfall abhängig. 

Rechtsschutzversicherung
Ob Ihre Rechtsschutzversicherung die Kosten übernimmt, hängt von Ihrem geschlossenen Versicherungsvertrag ab. Wenn Sie wissen möchten, ob die Kosten für Ihr Rechtsproblem von Ihrer Rechtsschutzversicherung übernommen werden, sollten Sie sich vorab mit Ihrer Versicherung in Verbindung setzen. Sofern das jeweilige Risiko versichert ist, werde ich sodann alles Weitere mit Ihrer Rechtsschutzversicherung klären. 

Beratungs- und Prozesskostenhilfe
Sollten Sie selbst nicht über ausreichend finanzielle Mittel verfügen, um die Rechtsanwaltskosten bezahlen zu können, besteht unter Umständen die Möglichkeit, Beratungs- bzw. Prozesskostenhilfe in Anspruch zu nehmen. Die Kosten des eigenen Anwalts sowie die Gerichtskosten werden dann von der Staatskasse übernommen. 

Wenn Sie Beratungshilfe in Anspruch nehmen wollen, müssen Sie mit Ihrem Anliegen zunächst beim Amtsgericht Ihres Wohnortes vorsprechen, um von dort vorab einen Berechtigungsschein zu erhalten. Damit können die außergerichtlichen Kosten des Rechtsanwaltes unmittelbar mit der Staatskasse abgerechnet werden. Sie tragen lediglich den Eigenanteil in Höhe von 15,00 €. 

Pflichtverteidigung
Bei der Beiordnung als Pflichtverteidiger, werden die Rechtsanwaltsgebühren zunächst von der Staatskasse bezahlt und von Ihnen nach Abschluss des Verfahrens bei der Staatskasse in Abhängigkeit des Schuldspruchs ausgeglichen. Ob die Voraussetzungen für eine Beiordnung als Pflichtverteidigerin vorliegen, kann in einem ersten Beratungsgespräch geklärt werden.